Bergauf haften die Liftbetreiber, bergab geht es auf eigenes Risiko

  • Pressemitteilung der Firma Geneva Group International, 08.03.2012
Pressemitteilung vom: 08.03.2012 von der Firma Geneva Group International aus Zürich

Kurzfassung: (Zürich/Innsbruck, den 08. 03. 2012) Ohne Lifte und Seilbahnen ist eine Skisaison in Österreich nicht zu bestreiten. Und anders als bei einer Abfahrt, bei der Stürze und deren Folgen vom Wintersportler entschädigungslos hinzunehmen sind, ist die ...

[Geneva Group International - 08.03.2012] Bergauf haften die Liftbetreiber, bergab geht es auf eigenes Risiko


(Zürich/Innsbruck, den 08. 03. 2012) Ohne Lifte und Seilbahnen ist eine Skisaison in Österreich nicht zu bestreiten. Und anders als bei einer Abfahrt, bei der Stürze und deren Folgen vom Wintersportler entschädigungslos hinzunehmen sind, ist die Fahrt auf den Berg gut versichert. "Sobald der Skiurlauber einen gültigen Skipass erwirbt, besteht ein Beförderungsvertrag mit dem Skilift- beziehungsweise dem Seilbahnbetreiber", erklärt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch
Partner in Innsbruck. Dieser Vertrag verpflichtet den Betreiber, seine Angestellten und Helfer eingeschlossen, den Fahrgast sicher und ohne Gefahren zu befördern.

Die Pflicht beschränkt sich nicht nur auf den technisch einwandfreien Zustand der Anlage und das Beseitigen von möglichen baulichen Gefahrenquellen. "Der Betreiber muss auch für einen gefahrlosen Ein- und Ausstieg sorgen, vor allem für Kinder, Gebrechlichere oder Ängstliche", stellt Rechtsanwalt Tramposch klar. Im Bedarfsfall müsse der Lift abgebremst werden.

Erfüllt der Betreiber seine Auflagen und passiert trotzdem ein Unfall, gilt in Österreich zugunsten des Gastes das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG). Danach haftet der Betreiber auch ohne eigenes Verschulden. "Nachzuweisen ist lediglich ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Bergbahnbetrieb und der Schädigung. Wobei die Regelung weit auszulegen ist, sodass diese Gefährdungshaftung auch für Unfälle beim Ein- oder Ausstieg greift", betont Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im renommierten internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Die verschuldensunabhängige Haftung entfällt lediglich für betriebstypische Dinge, wie die Schaukelbewegung des Lifts, oder wenn ein Dritter – das kann auch ein Tier sein – in den Betriebsablauf eingreift.

Selbstverständlich sind Lift- wie Gondelbetreiber zur Rettung verpflichtet, wenn ihre Anlage ausfällt – und das mit dem notwendigen Feingefühl. "Sollte die Bergung nicht reibungslos ablaufen, hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen, seelische Schmerzen oder sogar Todesangst", stellt Tramposch klar. Außerdem besteht ein Entschädigungsanspruch für bleibende Entstellungen. Zudem sind Heilungskosten, Verdienstausfall und Sachschäden zu ersetzen.

Auch Rodelbahnbetreiber haften für den einwandfreien Zustand ihrer Bahn. Diese Bedingung gilt dann als erfüllt, wenn die Fahrt auf Sicht bei bestimmungsgerechter Benutzung möglich ist. "Bei Langlaufloipen wird bei der Haftung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Nutzung unterschieden", berichtet Tramposch. Bei entgeltlicher Nutzung haftet der Betreiber vertraglich für den einwandfreien Zustand der Loipe. Bei freier Nutzung, etwa bei einer Gemeinde- oder Tourismusverbandsloipe, haftet der Halter gesetzlich nur für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung des Weges.

Bergab geht es hingegen auf eigenes Risiko. Wobei jeder Skifahrer und Snowboarder gehalten ist, andere nicht zu gefährden, will er nicht eine persönliche Haftung riskieren. Grundlage sind die Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), die zudem eine Pflicht zur Hilfeleistung beinhalten. Wer hiergegen verstößt, soll laut FIS wie ein Unfallflüchtiger verfolgt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung droht Pistenrowdys in
Österreich zudem nach § 94 (Imstichlassen eines Verletzten) und § 95 (Unterlassung der Hilfeleistung) des Österreichischen Strafgesetzbuches.

Doch längst nicht alle winterlichen Unfälle passieren auf den Pisten. Schon manch ein Urlauber ist mitten im Urlaubsort unglücklich gestürzt und mit Gips zurückgekehrt. Die Verkehrssicherungspflicht von Straßen und Wegen hat jedoch ihre Grenzen. "Nicht jeder Glatteisunfall löst sofort einen Anspruch aus", warnt Tramposch, "Beurteilungsmaßstab, ob ein Weg ausreichend geräumt worden ist, ist das Verkehrsbedürfnis und die – objektive – Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen." So wird kleinen Gemeinden als Wegehalter weniger zugemutet als großen und, zumindest im Prinzip, Privaten weniger als der öffentlichen Hand. Gerade in Wintersportorten mit ihren recht ausgeprägten Schneemassen gelten dann doch etwas andere Maßstäbe als im Flachland.
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