BGH sorgt für Klarheit bei Sachverständigenkosten

  • Pressemitteilung der Firma ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland, 09.02.2012
Pressemitteilung vom: 09.02.2012 von der Firma ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland aus Bad Windsheim

Kurzfassung: Bad Windsheim (ARCD), 09. Februar 2012 – Bei der Frage, ob und wie nach einem Verkehrsunfall Sachverständigenkosten aufzuteilen sind, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen. Mit seinem am Montag ...

[ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland - 09.02.2012] BGH sorgt für Klarheit bei Sachverständigenkosten


Bad Windsheim (ARCD), 09. Februar 2012 – Bei der Frage, ob und wie nach einem Verkehrsunfall Sachverständigenkosten aufzuteilen sind, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen. Mit seinem am Montag verkündeten Urteil (Az: VI ZR 133/11) schuf der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Klarheit.

Für das Gericht ist unstrittig, dass der Schädiger grundsätzlich die Kosten für einen Sachverständigen zu ersetzen hat, "soweit eine Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist". Was aber gilt, wenn der Fahrzeughalter an dem Unfall eine Mitschuld trägt und der Haftungsschaden zwischen den Unfallbeteiligten nach einer Quote aufgeteilt wird? Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschloss in seinem aktuellen Urteil, dass die Sachverständigenkosten zwischen den Beteiligten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten "nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind" – also anteilig. In früheren Urteilen hatte das OLG Frankfurt a. M. (Az: 22 U 67/09) gegen eine Quotelung, das OLG Celle (Az: 14 U 47/11), wie mehrere andere Gerichte, für eine solche entschieden. ARCD

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