Rückabwicklung von Cross Currency Swaps der HypoVereinsbank

  • Pressemitteilung der Firma Rössner Rechtsanwälte, 02.01.2012
Pressemitteilung vom: 02.01.2012 von der Firma Rössner Rechtsanwälte aus München

Kurzfassung: Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart: Vergleiche bei Swap-Schäden Vor dem OLG Stuttgart wurden am 14.12.2011 in zwei Swap-Verfahren (Aktenzeichen 9 U 101/11 und 9 U 123/11) gerichtliche Vergleiche geschlossen. Danach wurde die beklagte UniCredit ...

[Rössner Rechtsanwälte - 02.01.2012] Rückabwicklung von Cross Currency Swaps der HypoVereinsbank


Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart: Vergleiche bei Swap-Schäden

Vor dem OLG Stuttgart wurden am 14.12.2011 in zwei Swap-Verfahren (Aktenzeichen 9 U 101/11 und 9 U 123/11) gerichtliche Vergleiche geschlossen. Danach wurde die beklagte UniCredit Bank (vormals HypoVereinsbank) verpflichtet, die von ihr verkauften "Cross Currency Swaps" rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass die geschädigten Anleger von den negativen Marktwerten freigestellt werden und gleichzeitig die erhaltenen Zinsen zurückzahlen.

Den beiden Vergleichen war eine informatorische Anhörung des Stabes "Handel und Sales" der Beklagten vorausgegangen. Dieser erklärte unter anderem, dass es externe Systeme (wie etwa "Bloomberg") gäbe, von denen die Marktdaten und Rechentools zur Bewertung von Cross Currency Swaps bezogen werden könnten.

Das OLG vertrat die Ansicht, dass der Kunde informiert werden muss, über die erforderlichen Instrumentarien (wie z.B. die Bloomberg Tools) zur Bewertung von Cross Currency Swaps nicht zu verfügen. Diese Aufklärung war auch in den streitgegenständlichen Verfahren unterblieben.

Anwalt Lederer von der Kanzlei Rössner Rechtanwälte (München) dazu: "Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des OLG zu Spread Ladder Swaps (vgl. Urteil vom 26.02.2010). Der Kunde müsse wissen, dass sich die Risiken eines nach Risikomodellen konstruierten Swaps nur mit eben solchen Mitteln seriös abschätzen lassen. Eine reine Zins-/Währungsmeinung reicht hierzu nicht aus."

Darüber hinaus war das OLG der Meinung, dass eine beratende Bank den Kunden darüber informieren müsse, dass er einen Cross Currency Swap ständig überwachen muss. Dies schon wegen der Zins- und Währungsrisiken.

Zudem hätte die Beklagte, so das OLG, deutlich auf das unbegrenzte Verlustrisiko von Cross Currency Swaps hinweisen müssen, wie es der BGH mit Urteil vom 22.03.2011 für Spread Ladder Swaps mit ebenfalls unbegrenzten Verlustrisiken festgestellt hat.

Rechtsanwalt Lederer weiter "Die Präsentationen der UniCredit Bank blieben in diesem Punkt noch hinter den Präsentationen der Deutschen Bank im BGH Urteil zurück. Da war wenigstens von einem "theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko" die Rede."

Die Bank müsse, so das OLG, bei der Anlageberatung zweifelsfrei feststellen, ob der Kunde bereit sei, unbegrenzte und ruinöse Verlustrisiken einzugehen. Das war ebenfalls unterlassen worden.

In den CCS-Verfahren wurden alle Cross Currency Swaps rückabgewickelt. Zuvor war die UniCredit Bank, die in die Berufung zum OLG gegangen war, bereits vom Landgericht Stuttgart zur Rückabwicklung der Swaps verurteilt worden (Az. 8 O 32/11 und 21 O 166/10).


Nähere Informationen unter zu Swap-Schäden erhalten Sie bei:

RÖSSNER RECHTSANWÄLTE

Redwitzstr. 4
D-81925 München
Telefon +49-(0) 89-99 89 22-0
Telefax +49-(0) 89-99 89 22-33

E-Mail: info@roessner.de

Über Rössner Rechtsanwälte:
Weitere Informationen finden sich auf unserer Homepage

Firmenkontakt:
RÖSSNER RECHTSANWÄLTE

Redwitzstr. 4
D-81925 München
Telefon +49-(0) 89-99 89 22-0
Telefax +49-(0) 89-99 89 22-33

E-Mail: info@roessner.de

Die Pressemeldung "Rückabwicklung von Cross Currency Swaps der HypoVereinsbank" unterliegt dem Urheberrecht der pressrelations GmbH. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Rückabwicklung von Cross Currency Swaps der HypoVereinsbank" ist Rössner Rechtsanwälte.