Pfändungsschutz auf normalen Girokonten läuft aus
- Pressemitteilung der Firma Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), 08.12.2011
Pressemitteilung vom: 08.12.2011 von der Firma Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) aus Berlin
Kurzfassung: Bundesverbraucherministerin Aigner: "Kreditwirtschaft soll von Aufschlägen bei Kontoführungsgebühren absehen" Ab 1. Januar 2012 ist auf normalen Girokonten nicht mehr wie bisher ein wirksamer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben garantiert. ...
[Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) - 08.12.2011] Pfändungsschutz auf normalen Girokonten läuft aus
Bundesverbraucherministerin Aigner: "Kreditwirtschaft soll von Aufschlägen bei Kontoführungsgebühren absehen" Ab 1. Januar 2012 ist auf normalen Girokonten nicht mehr wie bisher ein wirksamer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben garantiert. Schutz gewährt künftig nur noch das Pfändungsschutz-Konto - kurz "P-Konto".
Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer bestehenden oder drohenden Pfändung betroffen sind, sollten daher bei ihrer Bank oder Sparkasse unbedingt rechtzeitig vor Jahresende die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen, rät das Bundesverbraucherministerium in Berlin.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner forderte die deutsche Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang auf, keinen Aufschlag zur normalen Kontoführungsgebühr auf ein P-Konto zu erheben. "Verbraucher, die auf die Funktion des P-Kontos angewiesen sind, leben überwiegend bereits vom pfändungsgeschützten Existenzminimum. Es ist nicht akzeptabel, dass gerade von finanzschwachen Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren verlangt werden", sagte Aigner. Über ein Jahr nach Einführung des P-Kontos zeigt die Praxis immer noch, dass einige Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren für die Führung eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion verlangen. Gleichzeitig schränken viele Institute die Nutzung wichtiger Kontofunktionen ein. Das Angebot eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion sei gesetzliche Pflicht und dürfe als solches "grundsätzlich nicht zusätzlich berechnet werden", so Aigner. Der Gesetzgeber war bei der Einführung des P-Kontos davon ausgegangen, dass der alternativlose Kontopfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein darf und die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang zu P-Konten nicht zu erschweren.
Seit 1. Juli 2010 kann jeder Verbraucher von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Ein Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat. Dieser kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, zum Beispiel wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners. Für Girokonten, die keine P-Konten sind, gilt derzeit alternativ noch der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Sozialleistungen können trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Diese Möglichkeit endet am 31. Dezember 2011.
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Dienstsitz Berlin, Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: 0 30 / 1 85 29 - 31 74 / - 32 08
Telefax: 0 30 / 1 85 29 - 31 79
E-Mail: pressestelle@bmelv.bund.de
Bundesverbraucherministerin Aigner: "Kreditwirtschaft soll von Aufschlägen bei Kontoführungsgebühren absehen" Ab 1. Januar 2012 ist auf normalen Girokonten nicht mehr wie bisher ein wirksamer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben garantiert. Schutz gewährt künftig nur noch das Pfändungsschutz-Konto - kurz "P-Konto".
Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer bestehenden oder drohenden Pfändung betroffen sind, sollten daher bei ihrer Bank oder Sparkasse unbedingt rechtzeitig vor Jahresende die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen, rät das Bundesverbraucherministerium in Berlin.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner forderte die deutsche Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang auf, keinen Aufschlag zur normalen Kontoführungsgebühr auf ein P-Konto zu erheben. "Verbraucher, die auf die Funktion des P-Kontos angewiesen sind, leben überwiegend bereits vom pfändungsgeschützten Existenzminimum. Es ist nicht akzeptabel, dass gerade von finanzschwachen Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren verlangt werden", sagte Aigner. Über ein Jahr nach Einführung des P-Kontos zeigt die Praxis immer noch, dass einige Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren für die Führung eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion verlangen. Gleichzeitig schränken viele Institute die Nutzung wichtiger Kontofunktionen ein. Das Angebot eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion sei gesetzliche Pflicht und dürfe als solches "grundsätzlich nicht zusätzlich berechnet werden", so Aigner. Der Gesetzgeber war bei der Einführung des P-Kontos davon ausgegangen, dass der alternativlose Kontopfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein darf und die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang zu P-Konten nicht zu erschweren.
Seit 1. Juli 2010 kann jeder Verbraucher von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Ein Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat. Dieser kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, zum Beispiel wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners. Für Girokonten, die keine P-Konten sind, gilt derzeit alternativ noch der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Sozialleistungen können trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Diese Möglichkeit endet am 31. Dezember 2011.
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Über Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV):
Mit Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 wurde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) zu einem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) umgebildet. Dem neuen Ministerium wurden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz sowie aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für die Verbraucherpolitik übertragen.
Darüber hinaus erfolgte die Verlagerung des Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen (BgVV) in den Geschäftsbereich des BMVEL. Mit der Umorganisation erhält der vorsorgende Verbraucherschutz in Deutschland einen neuen Stellenwert. Dies soll unter anderem auch durch eine neue Landwirtschaftspolitik zum Ausdruck kommen, die den Erwartungen und Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung trägt, ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Verbrauchern fördert, den Tierschutz weiterentwickelt und den Grundsatz der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft verankert.
Da ein großer Teil der Politikbereiche des Ministeriums gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt, besteht die wichtigste Aufgabe des Ministeriums darin, die vielschichtigen Interessen innerhalb Deutschlands zu kanalisieren und als deutsche Interessenlage in den Meinungsbildungs- und Rechtssetzungsprozess der Europäischen Union einzubringen. Darüber hinaus trägt das Ministerium dafür Sorge, dass Gemeinschaftsrecht in Deutschland ordnungsgemäß angewandt werden kann.
Zum Geschäftsbereich des Ministeriums zählen - neben dem neu hinzugekommenen BgVV - unter anderem das Bundessortenamt, zehn Bundesforschungsanstalten sowie die Zentralstelle für Agrardokumentation und -information. Darüber hinaus hat das Ministerium die Aufsicht über vier Anstalten des öffentlichen Rechts, darunter die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
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Darüber hinaus erfolgte die Verlagerung des Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen (BgVV) in den Geschäftsbereich des BMVEL. Mit der Umorganisation erhält der vorsorgende Verbraucherschutz in Deutschland einen neuen Stellenwert. Dies soll unter anderem auch durch eine neue Landwirtschaftspolitik zum Ausdruck kommen, die den Erwartungen und Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung trägt, ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Verbrauchern fördert, den Tierschutz weiterentwickelt und den Grundsatz der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft verankert.
Da ein großer Teil der Politikbereiche des Ministeriums gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt, besteht die wichtigste Aufgabe des Ministeriums darin, die vielschichtigen Interessen innerhalb Deutschlands zu kanalisieren und als deutsche Interessenlage in den Meinungsbildungs- und Rechtssetzungsprozess der Europäischen Union einzubringen. Darüber hinaus trägt das Ministerium dafür Sorge, dass Gemeinschaftsrecht in Deutschland ordnungsgemäß angewandt werden kann.
Zum Geschäftsbereich des Ministeriums zählen - neben dem neu hinzugekommenen BgVV - unter anderem das Bundessortenamt, zehn Bundesforschungsanstalten sowie die Zentralstelle für Agrardokumentation und -information. Darüber hinaus hat das Ministerium die Aufsicht über vier Anstalten des öffentlichen Rechts, darunter die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
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