Datenschutz und Grundrechte stärken – Datenspeicherung begrenzen!

  • Pressemitteilung der Firma SPD, 06.12.2011
Pressemitteilung vom: 06.12.2011 von der Firma SPD aus Berlin

Kurzfassung: Auf dem SPD-Parteitag in Berlin wurde am Dienstag, dem 6. Dezember 2011, folgender Beschluss gefasst: Der Parteitag fordert die Bundestagsfraktion auf, gemäß folgender Eckpunkte ein Gesetzgebungsvorhaben zu erarbeiten: Die EU-Richtlinie ...

[SPD - 06.12.2011] Datenschutz und Grundrechte stärken – Datenspeicherung begrenzen!


Auf dem SPD-Parteitag in Berlin wurde am Dienstag, dem 6. Dezember 2011, folgender Beschluss gefasst:

Der Parteitag fordert die Bundestagsfraktion auf, gemäß folgender Eckpunkte ein Gesetzgebungsvorhaben zu erarbeiten:

Die EU-Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet Deutschland ein Gesetz zu erlassen, durch welches alle Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, die Verbindungsdaten ihrer Kundinnen und Kunden mindestens 6, höchstens 24 Monate zu speichern. Auf Verbindungsdaten von tatverdächtigen Kunden sollen die Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zugreifen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden sollte, für verfassungswidrig erklärt. Die SPD hat dieses Urteil ausdrücklich begrüßt. Für die SPD ist klar: Datenschutz und Grundrechte müssen gestärkt werden. Nur in diesem Rahmen wäre eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland überhaupt möglich.

Hingegen sind CDU und FDP nicht in der Lage, die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung zu einem vernünftigen Ergebnis zuführen. Die Bundesregierung handelt verantwortungslos und schafft keinerlei rechtliche Klarheit. Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, wonach erst bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat die bei den Providern vorhandenen Daten "einzufrieren" sind, bringt keinen zusätzlichen Nutzen, ist für die Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung untauglich und verletzt darüber hinaus rechtsstaatliche Grundsätze. Wir fordern die Bundesregierung auf, darzulegen, wie und wann sie die EU-Richtlinie im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen gedenkt.

Für die SPD ist klar, dass diese Vorgaben bei der Ausgestaltung eines Umsetzungsgesetzes strikt befolgt werden müssen. Denn, die von der EU-Richtlinie geforderte Speicherungsverpflichtung stellt einen gravierenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikationsdiensten dar. Insbesondere die von der Richtlinie vorgeschriebene Mindestspeicherdauer von 6 Monaten greift unverhältnismäßig stark in das Grundrecht ein.

Eine derart langfristige, verdachtsunabhängige Speicherung von Telefon- und Internetverbindungen lehnen wir ab. Wir setzen uns auf europäischer Ebene für eine Revision der EU-Richtlinie ein. Insbesondere für die Möglichkeit auf nationaler Ebene weitere Einschränkungen regeln zu können:

• eine Verkürzung der Speicherfristen auf deutlich unter sechs Monate. Feststellungen in der Praxis haben ergeben, dass eine Speicherdauer von drei Monaten in aller Regel ausreichend ist.
• eine Differenzierung der Speicherdauer und Zugriffsvoraussetzungen anhand der zu speichernden Datenarten hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität.

Zudem müssen die Telekommunikationsunternehmen gesetzlich verpflichtet werden, mindestens den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 festgelegten Datenschutz-Standard zu gewährleisten und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die so bei den Providern gespeicherten und geschützten Daten dürfen zur Strafverfolgung nur abgerufen werden, wenn ein Nutzer / eine Nutzerin verdächtig ist, schwerste Straftaten gegen Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung begangen zu haben.

Wir stellen klar:

• Ein Abruf für zivilrechtliche Zwecke muss rechtssicher ausgeschlossen werden (z.B. bei Urheberrechts- und Copyright-Fragen).
• Die nach der Rechtsgrundlage für eine Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten dürfen nicht zur Erstellung eines Bewegungsprofils abgefragt werden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird richterlich darüber entschieden, ob die Daten eines Nutzers / einer Nutzerin durch Ermittlungsbehörden bei einem Provider abgerufen werden dürfen. Um die Garantie der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, ist ein qualifizierter Richtervorbehalt vorzusehen. Über einen erfolgten Abruf muss zwingend eine revisionssichere Protokollierung erfolgen. Dem / der Betroffenen ist eine nachgelagerte Auskunft über den Datenabruf zu erteilen. Für die Daten eines Berufsgeheimnisträgers gilt ein absolutes Verwertungsverbot.

Grob fahrlässige (gegen Datensicherheit-Standards) oder vorsätzliche Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen, müssen strenge Sanktionen nach sich ziehen.

Im Rahmen dieser Einschränkungen und Einhaltung der strengen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Umsetzung der Richtlinie festgelegt hat, ist der Abruf der Telekommunikationsverbindungdaten bei den Providern durch Ermittlungsbehörden ein verhältnismäßiges Instrument.

Speicherregelung für existierenden Datensammlungen

Als problematisch sehen wir Sozialdemokraten aber auch die bereits ohne gesetzliche Verpflichtung existierenden Datensammlungen bei Telekommunikationsunternehmen an: Diese speichern sensible Daten teilweise bis zu 180 Tage für technische Zwecke oder aus Gründen der Abrechnung.

Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion auf, ein Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen, das für die Speicherung und für einen Zugriff durch Dritte auf die von Telekommunikationsanbietern gespeicherten Daten klare Rahmen setzt. Da unterschiedliche Datenarten verschiedene Gefährdungspotentiale aufweisen, ist dabei nach Datenarten zu differenzieren.


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