Fünf Regeln für ungetrübten Ski- und Snowboard-Spaß

  • Pressemitteilung der Firma Geneva Group International, 16.11.2011
Pressemitteilung vom: 16.11.2011 von der Firma Geneva Group International aus Zürich

Kurzfassung: (Zürich/Innsbruck, den 16. 11. 2011) Neben der körperlichen Fitness und einer guten fahrtechnischen Ausbildung sollte jeder Skifahrer und Snowboarder einige Punkte beachten, wenn er sich auf die winterlichen Pisten begibt. Denn auch dort gelten ...

[Geneva Group International - 16.11.2011] Fünf Regeln für ungetrübten Ski- und Snowboard-Spaß


(Zürich/Innsbruck, den 16. 11. 2011) Neben der körperlichen Fitness und einer guten fahrtechnischen Ausbildung sollte jeder Skifahrer und Snowboarder einige Punkte beachten, wenn er sich auf die winterlichen Pisten begibt. Denn auch dort gelten Vorschriften. Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Kanzlei Tramposch
Partner in Innsbruck zeigt fünf grundlegende Regeln auf, die Sportler für ungetrübte Winterfreuden befolgen sollten:

Regel 1: FIS-Regeln kennen und einhalten

Die "Straßenverkehrsregeln" der Skipisten stammen vom internationalen Skiverband FIS. Jede einzelne der zehn FIS-Regeln ist wichtig und von jedem Pistenteilnehmer unbedingt einzuhalten. Eine herausragende Bedeutung hat FIS-Regel Nr. 3. Sie besagt, dass sich der von oben kommende Pistenteilnehmer immer im absoluten Nachrang zu einem vorausfahrenden Pistenteilnehmer befindet.

Eine Vorrangverletzung wird immer höher bewertet als ein anderer Verstoß gegen die FIS-Regeln. Das darf allerdings nicht zur Nachlässigkeit des Vorausfahrenden führen. Denn auch er ist zu Aufmerksamkeit verpflichtet: Wendet ein Pistenteilnehmer während seiner Querfahrt (entlang der Piste) nicht die ausreichende Aufmerksamkeit an (Blick nach oben, vorsichtige Fahrweise), begründet das zumindest ein Mitverschulden. Dieses wird im Streitfall meistens mit einem Drittel angesetzt.

Regel 2: Helm tragen

In Österreich gilt in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Steiermark, Wien und Niederösterreich eine Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr. Ein Verstoß bleibt sanktionslos, wird also nicht strafrechtlich verfolgt. Allerdings können bei einem Schaden Regressforderungen der Haftpflichtversicherung oder der Krankenversicherung gestellt werden. Begründet werden diese dann mit einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern. Ziel des Gesetzgebers ist es offenbar, das Bewusstsein für das Risiko schwerer Unfälle mit erheblichen Körperverletzungen zu schärfen.

Durch die Carvingtechnik werden höhere Geschwindigkeiten als früher erreicht und somit ist auch das Verletzungsrisiko vor allem im Gesichts- und Kopfbereich wesentlich höher (stärkerer Aufprall). Bei der Frage des Mitverschuldens wird daher – auch bei Erwachsenen – berücksichtigt, ob mit Helm leichtere oder allenfalls gar keine Verletzungen eingetreten wären. Der Kauf eines Helms lohnt sich also nicht nur, um Schmerzen zu vermeiden.

Regel 3: Bei einem Unfall Personalien der Beteiligten aufnehmen

Auf jeden Fall sollten Unfallopfer die Personalien aller Beteiligten aufnehmen.
Ratsam ist es sogar, auch auf der Piste bei einem Unfall die Polizei zu rufen. Denn dies erleichtert im Nachhinein (vor allem den Sachverständigen in streitigen Verfahren) die Unfallrekonstruktion.

Die Polizei nimmt die Aussagen der Beteiligten sowie Zeugen auf. Diese Aussagen werden vor Gericht für die Unfallrekonstruktion herangezogen, da den Aussagen unmittelbar nach dem Unfall sehr hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Denn die Praxis zeigt, dass es vor allem Beteiligten, die oft nur einmal im Jahr Skifahren oder Snowboarden, schwerfällt, im Nachhinein konkrete Angaben zum Unfallhergang oder den Örtlichkeiten zu machen. Unmittelbar nach dem Unfall kann die Aussage (Sichtverhältnisse, Pistenfrequenz, Lage der Opfer etc.) jedenfalls wesentlich präziser sein.

Regel 4: Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung abschließen

Vor Antritt des Skiurlaubs ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sofern durch eigenes Verschulden der Unfallgegner verletzt wird, ist die Haftpflichtversicherung für die Liquidierung der berechtigten sowie Abwehr der nicht zu Recht bestehenden Ansprüche des Gegners zuständig. Bei einer schweren Verletzung kann der Schadenersatzanspruch sehr hoch sein (Schmerzensgeld, lange Krankheit, Verdienstausfall). Hat man keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, müssten diese Ansprüche selbst beglichen werden.

Wird man unverschuldet bei einem Skiunfall verletzt, ist für die Geltendmachung der Ansprüche eine Rechtsschutzversicherung hilfreich. Meist geschieht der Unfall im Ausland, womit ausländisches Recht anzuwenden ist. Die Rechtsschutzversicherung stellt einen Rechtsanwalt, der auf Skirecht spezialisiert ist und über Erfahrung verfügt. Somit ist die bestmögliche Durchsetzung der Ansprüche gewährleistet.

Regel 5: Übung macht den Meister

Ein häufiger Grund für Unfälle ist die Selbstüberschätzung. Oft fährt man nur einmal im Jahr Ski oder Snowboard und kann kein ausreichend sicheres Fahrkönnen vorweisen. Es ist daher empfehlenswert, es an den ersten Tagen ruhig angehen zu lassen, sich vor Fahrtantritt aufzuwärmen und leichte, wenig frequentierte Pisten zu benutzen, rät Skirechtsspezialist Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. "Und auch das Auffrischen des Fahrkönnens in einem Skikurs lohnt sich immer."

Hinweis für die Redaktion:

Die Geneva Group International (GGI) ist eine der führenden internationalen Kooperationen unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. 318 Mitgliedsfirmen mit 520 Büros und 17.620 Mitarbeitern weltweit beraten rund 215.000 Kunden. Im Jahr 2010 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,215 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Zusammenarbeit bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.

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