Sicherungsverwahrung verfassungsfest

  • Pressemitteilung der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ), 09.11.2011
Pressemitteilung vom: 09.11.2011 von der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus Berlin

Kurzfassung: Zu dem heute auf der Justizministerkonferenz in Berlin vorgestellten Diskussionsentwurf erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Sechs Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ich einen Gesetzentwurf ...

[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 09.11.2011] Sicherungsverwahrung verfassungsfest


Zu dem heute auf der Justizministerkonferenz in Berlin vorgestellten Diskussionsentwurf erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Sechs Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eins zu eins umsetzt. Der Entwurf ist weitestgehend mit den Ländern abgestimmt. Mein Gesetzentwurf wird dafür sorgen, dass die Sicherungsverwahrung künftig als wirksames Instrument erhalten bleibt. Ich warne davor, die gemeinsam erzielten Erfolge von Bund und Ländern zu zerreden.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts legt der Gesetzentwurf stärkeres Gewicht auf die therapeutische Arbeit mit den Gefangenen, ohne die berechtigten Sicherheitsbelange der Bevölkerung aus den Augen zu verlieren.

Die jetzt neu entfachte Debatte über die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nichts zu tun. Vor weniger als einem Jahr bestand Einigkeit über die Parteigrenzen hinweg, dass für das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung kein Bedarf besteht. Mit breiter Mehrheit haben Bundestag und Bundesrat durch die Reform den Abschied von der nachträglichen Sicherungsverwahrung beschlossen. An den Gründen hat sich nichts geändert. Eine Sicherheitslücke gibt es nicht.

Zum Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber in einer zweijährigen Übergangsfrist aufgegeben, neue Regelungen zu erlassen.

Schwerpunkt der Gerichtsentscheidung war die unzureichende Beachtung des Abstands zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Sicherungsverwahrte müssen anders behandelt werden als Strafgefangene, weil sie ihre Strafe bereits vollständig abgesessen haben. Die Verfassungsrichter haben den Bundesgesetzgeber in die Pflicht genommen, Leitlinien für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in das Gesetz zu schreiben. In enger Abstimmung mit den Ländern sind die Forderungen der Verfassungsrichter mit dem Gesetzentwurf eins zu eins umgesetzt worden. Künftig gibt es klare Vorgaben zu Therapie und anderen Maßnahmen, die die Gefährlichkeit der Verurteilten reduzieren können. Auch künftig wird niemand auf freien Fuß kommen, weil er ein Therapieangebot nicht angenommen hat.

Der Gesetzentwurf ermöglicht auch einen verantwortungsvollen Umgang mit Altfällen, die noch nicht unter das reformierte Recht der Sicherungsverwahrung fallen. Hochgefährliche Täter, die nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig in Sicherungsverwahrung bleiben, können auch über 2013 hinaus untergebracht werden.

Die Reform der Sicherungsverwahrung bleibt richtig. Die Neuregelung vom 1. Januar 2011, die mit einer breiten Mehrheit in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, hat wesentliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits vorweg genommen: Die Einschränkung der Sicherungsverwahrung durch eine engere Fassung der Anlass- und Vortaten, die Abkehr von der nachträglichen Sicherungsverwahrung und das Therapieunterbringungsgesetz stimmen mit der Zielrichtung des Bundesverfassungsgerichts überein.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung, deren Wiedereinführung nun einige Bundesländer fordern, war wenig praxisrelevant, rechtlich kaum handhabbar und hatte negative Auswirkungen auf den Vollzug insgesamt. Ihre Wiedereinführung birgt das Risiko, dass das deutsche Recht vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abermals nicht besteht. Das kann dazu führen, dass erneut Sicherungsverwahrte entlassen werden müssten. Dieses Risiko sollte gerade angesichts des äußerst geringen Anwendungsbereichs der nachträglichen Sicherungsverwahrung unbedingt vermieden werden.


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