Bank- und Kapitalmarktrecht: Verhandeln kann Verjährung hemmen

  • Pressemitteilung der Firma Rössner Rechtsanwälte, 07.10.2011
Pressemitteilung vom: 07.10.2011 von der Firma Rössner Rechtsanwälte aus München

Kurzfassung: Nicht nur zum Jahresende können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren. Eine Verjährung kann auch durch die sog. dreijährige Sonderverjährungsfrist eintreten. Der Paragraph dazu heißt 37a WpHG a.F. und gilt im ...

[Rössner Rechtsanwälte - 07.10.2011] Bank- und Kapitalmarktrecht: Verhandeln kann Verjährung hemmen


Nicht nur zum Jahresende können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren. Eine Verjährung kann auch durch die sog. dreijährige Sonderverjährungsfrist eintreten. Der Paragraph dazu heißt 37a WpHG a.F. und gilt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, Zertifikaten, Swaps oder ähnlichen Finanzprodukten, die bis zum 4. August 2009 abgeschlossen wurden.

Häufig wenden sich Bankkunden, die sich falsch beraten fühlen, zunächst an ihre Bank. Sie wollen eine Eskalation durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts vermeiden und das Vertrauensverhältnis zur Hausbank nicht zerrütten. Sie wünschen sich eine Einigung und wenden sich persönlich an die Bank. Da sich solche Verhandlungen mitunter über längere Zeit hinziehen können und zwischenzeitlich vielleicht Verjährung eingetreten ist, wird im Falle des Scheiterns häufig von einer weiteren Rechtsverfolgung abgesehen. Der Bankkunde bleibt auf dem Schaden sitzen.

Vielen Bankkunden und Anlegern ist unbekannt, dass nach § 203 BGB auch das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung führt. Unter Verhandlungen über den (Schadensersatz-) Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen. Das gilt nicht, wenn sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.

Für Verhandlungen i.S.d. § 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, wenn nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die Hemmung der Verjährung der Ansprüche nach § 203 BGB endet mit der Beendigung der Verhandlungen, d.h. beispielsweise durch erneute oder endgültige Zurückweisung der Ansprüche.

Verhandlungen schweben, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten vermitteln, man kann mit ihm reden über die Angelegenheit – er sei gesprächsbereit. Natürlich gilt das nur, wenn es in den Gesprächen um den konkret formulierten Schaden geht.

Der Begriff "Verhandlungen" wird zwar von der Rechtsprechung weit ausgelegt, dennoch sollte unbedingt, im Falle des Verhandelns entsprechender Schriftverkehr angefordert und aufbewahrt werden. Man kann so später diesen Hemmungstatbestand besser beweisen. Sicherheitshalber empfiehlt es sich, im Zuge der Verhandlungen eine Vereinbarung über einen Verzicht der Verjährung anzustreben.

Insbesondere Bankkunden, die sich im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften oder Swaps von ihrer Bank falsch beraten fühlen und deren Verhandlungen über Schadensersatzansprüche gescheitert sind, sollten prüfen lassen, ob durch diese Verhandlungen die Verjährung gehemmt wurde. Im Einzelfall können damit vermeintlich verjährte Schadensersatzansprüche noch "gerettet" werden.

Da im Bereich der Verjährungshemmung durch Verhandlung viele Unsicherheiten in der Auslegung der Voraussetzung des "Verhandelns" gegeben sind, empfiehlt es sich im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und ggf. durch weitere Maßnahmen die Verjährung zu hemmen.

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