Sicherungsverwahrung taugt nicht für parteipolitischen Streit

  • Pressemitteilung der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ), 22.09.2011
Pressemitteilung vom: 22.09.2011 von der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus Berlin

Kurzfassung: Zur Sonderkonferenz der Justizminister des Bundes und der Länder in Magdeburg zum Thema Sicherungsverwahrung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Unterstützung der Länder in wesentlichen Punkten für mein ...

[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 22.09.2011] Sicherungsverwahrung taugt nicht für parteipolitischen Streit


Zur Sonderkonferenz der Justizminister des Bundes und der Länder in Magdeburg zum Thema Sicherungsverwahrung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Unterstützung der Länder in wesentlichen Punkten für mein Konzept ist ein ermutigendes Zeichen, dass der parteipolitische Streit nicht mehr im Vordergrund steht. Die Sicherungsverwahrung ist als Instrument unverzichtbar, sie hat aber nur dann nach 2013 Bestand, wenn sie verfassungs- und menschenrechtskonform ausgestaltet wird. Bund und Länder tragen eine große Verantwortung.
Im Vorfeld der Justizministerkonferenz haben die konstruktiven Gespräche mit den Ländern in zentralen Punkten bereits zu einer Einigung geführt. Mein Vorschlag, wie der Abstand zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung künftig gewahrt sein soll, ist heute einstimmig von den Justizministern der Länder unterstützt worden. Außerdem unterstützen die Länder den Vorschlag meines Konzepts, künftig auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu verzichten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 2004 von den Ländern einen therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung angemahnt. Künftig muss nach den Vorgaben der Verfassungsrichter sichergestellt sein, dass in der Sicherungsverwahrung ausreichende Betreuungsangebote bestehen. Das wird jetzt durch eine vollzugsbegleitende Kontrolle sichergestellt, damit die vom Verfassungsgericht geforderte Betreuung auch tatsächlich angeboten wird. In Zukunft soll niemand freikommen, nur weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann.

Die Reform der Sicherungsverwahrung, die zum 1. Januar in Kraft getreten ist, hat den Flickenteppich vergangener Gesetze beendet und sich strikt an der Rechtssprechung von EGMR und Bundesverfassungsgericht orientiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Weichenstellungen der Reform bestätigt.

Es war richtig, mit der Reform den Katalog der Anlasstaten zu reduzieren und sich von der nachträglichen Sicherungsverwahrung abzuwenden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat das Gericht als besonders problematisch betrachtet. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird in ihrer Wirkung überschätzt, sie wurde in den sechs Jahren von ihrer Einführung bis zu ihrer Abschaffung äußerst selten angeordnet und von den Gerichten in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle abgelehnt. Im Vollzug hat sich die nachträgliche Sicherungsverwahrung als Nachteil für die Sicherheit erwiesen. Die theoretische Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung hat bei vielen Gefangenen Entlassungsvorbereitungen verhindert und so letztlich zu Rückfällen geführt.

Die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung haben wir bei der Reform im vergangenen Jahr mit einer Ausweitung anderer Instrumente kombiniert, damit die Sicherheit der Allgemeinheit gewährleistet bleibt. Die Möglichkeiten einer bereits im Strafurteil angeordneten oder zumindest vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wurden mit der Reform ausgebaut. Es ist konsequent, nun auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht durch die Möglichkeit zu ersetzen, sie sich im Urteil vorzubehalten.

Für bestimmte Altfälle der Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung getroffen, die eine Unterbringung längstens bis Mai 2013 ermöglicht. Für diese Altfälle wollen wir eine Unterbringung auch über 2013 hinaus sichern.

Zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, in einer zweijährigen Übergangsfrist neue Regelungen zu erlassen.

1) Abstandsgebot
Der Kern des Urteils betrifft den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht fordert die strikte Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Sicherungsverwahrte haben ihre Strafe bereits voll verbüßt und müssen deshalb im Vollzug anders behandelt werden als Strafgefangene Die in den Ländern praktizierte Sicherungsverwahrung erfüllt bisher nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.

Die bundesgesetzliche Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Abstandsgebot ist bereits im Vorfeld dieser Justizministerkonferenz in enger Abstimmung mit den Ländern ausgearbeitet worden. Dabei war zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung nur durch eine strikte Umsetzung der Vorgaben des Gerichts verfassungsfest wird und so überhaupt beibehalten werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat vor allem detaillierte Vorgaben zur Therapierung der verurteilten Täter schon während ihrer Strafhaft und später in der Sicherungsverwahrung gemacht. Ihnen muss eine intensive und individuell zugeschnittene, insbesondere sozialtherapeutische, Behandlung angeboten und – wenn nötig – mit motivierenden Anreizen vermittelt werden. Die Länder stehen in der Verantwortung, diese Vorgaben in der Vollzugspraxis umzusetzen. Damit Umsetzungsprobleme frühzeitig erkannt und behoben werden können, sollen die Möglichkeiten einer Behandlung sowohl in der Strafhaft als auch später in der Sicherungsverwahrung regelmäßig vom Gericht überprüft werden.

2) Altfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem kritisiert, dass Verschärfungen der Sicherungsverwahrung in früheren Reformen, insbesondere aus den Jahren 1998 und 2004, auch rückwirkend angewendet wurden und dass nach dem früheren Recht die Sicherungsverwahrung auch nachträglich verhängt werden konnte. Diese Aussagen des Gerichts beziehen sich also nicht auf alle Sicherungsverwahrten, sondern nur auf bestimmte Altfälle.

Die Verfassungsrichter haben für diese Altfälle konkrete Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen Sicherungsverwahrte trotzdem zunächst untergebracht bleiben dürfen. Diese Übergangsregelung schreibt das Konzept des Bundesjustizministeriums fort, so dass auch bei den Altfällen hochgefährliche Täter, von denen auf Grund einer psychischen Störung die Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht, im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit über 2013 hinaus untergebracht bleiben können.

3) Beibehaltung der zum 1. Januar 2011 reformierten Regelungen
Für alle Personen, die unter das neue Recht der Sicherungsverwahrung fallen, das seit Anfang 2011 gilt, bleibt es bei den grundlegenden Weichenstellungen der Reform. Insbesondere bleibt der Katalog der Anlasstaten bestehen, der auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten eingeengt wurde. Diebe, Betrüger und Urkundenfälscher sollten nach der Reform gerade nicht mehr in Sicherungsverwahrung kommen können. Dies entspricht der Grundausrichtung des Urteils. Die Verfassungsrichter betonten, dass die Sicherungsverwahrung nur letztes Mittel sein kann und eng begrenzt sein muss.

Es bleibt auch bei der im vergangenen Jahr mit den Stimmen der SPD entschiedenen grundsätzlichen Abkehr von der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die durch eine Ausweitung der Instrumente der primären und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ersetzt wird. Führende Wissenschaftler in Deutschland halten es für äußerst unwahrscheinlich, dass es in Zukunft nach diesen Ausweitungen der primären und vorbehaltenen Sicherungsverwahrung noch einen Bedarf für die nachträgliche Sicherungsverwahrung geben wird. Dies gilt um so mehr als die 2004 eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung in den sieben Jahren seit ihrer Einführung, äußerst selten von den Gerichten angeordnet wurde, allein bis zum Jahr 2008 wurde sie in über 100 Fällen abgelehnt.

Da all diese Gründe auch auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende zutreffen, soll nun auch im Jugendstrafrecht die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Strafhaft durch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ersetzt werden.

Daneben bleibt das ebenfalls im vergangenen Jahr geschaffene Therapieunterbringungsgesetz bestehen. Es kommt insbesondere für die Personen in Betracht, die auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden sind. Auch dies dient dem Schutz der Bevölkerung vor hochgefährlichen Wiederholungstätern.


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