Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung möglich

  • Pressemitteilung der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV), 15.08.2011
Pressemitteilung vom: 15.08.2011 von der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) aus Kassel

Kurzfassung: Ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab für die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist machbar, zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Enno Bahrs, geschäftsführender Direktor des Instituts für landwirtschaftliche Betriebslehre der Universität ...

[Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) - 15.08.2011] Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung möglich


Ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab für die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist machbar, zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Enno Bahrs, geschäftsführender Direktor des Instituts für landwirtschaftliche Betriebslehre der Universität Stuttgart-Hohenheim. Sein Gutachten über die Prüfung der Machbarkeit eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs ist jetzt dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgelegt worden.

Hauptziel des Gutachtens war es, einen Weg aufzuzeigen, dass identisch strukturierte Betriebe gleich hohe Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zahlen.

Für die Betriebe, für die Arbeitsbedarfswerte vorliegen, soll als Berechnungsgrundlage grundsätzlich der "standardisierte Arbeitsbedarf" Anwendung finden. Liegen keine Arbeitsbedarfswerte vor, dies betrifft vor allem Betriebe ohne Bodenbewirtschaftung, könnte ein anderer Maßstab eingeführt werden, z. B. der Arbeitswert. Der Umstieg auf den neuen Beitragsmaßstab könnte unter anderem im Rahmen eines mehrjährigen Übergangszeitraums erfolgen, um einen gleitenden Übergang zu gewährleisten.

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung bietet sich nach Einschätzung von Prof. Bahrs aus Transparenzgründen auch der standardisierte Arbeitsbedarf als Beitragsmaßstab an. Aber auch andere Maßstäbe wie z. B. die Fläche, der Flächenwert oder die Ertragsmesszahl, seien grundsätzlich gleichermaßen geeignet.

Die Selbstverwaltung wird nunmehr eine eingehende Analyse des Gutachtens vornehmen.


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