Noch keine Entscheidung im Streit um Nachvergütung für 'Das Boot'

  • Pressemitteilung der Firma Südwestrundfunk (SWR), 26.07.2011
Pressemitteilung vom: 26.07.2011 von der Firma Südwestrundfunk (SWR) aus Stuttgart

Kurzfassung: Stuttgart. Der Fall des Chefkameramanns Jost Vacano, der wegen der Fernsehausstrahlungen des Films "Das Boot" acht ARD-Anstalten in Stuttgart verklagt hat, wirft vielfältige juristische Fragen auf, die das Landgericht in der heutigen Verhandlung ...

[Südwestrundfunk (SWR) - 26.07.2011] Noch keine Entscheidung im Streit um Nachvergütung für "Das Boot"


Stuttgart. Der Fall des Chefkameramanns Jost Vacano, der wegen der Fernsehausstrahlungen des Films "Das Boot" acht ARD-Anstalten in Stuttgart verklagt hat, wirft vielfältige juristische Fragen auf, die das Landgericht in der heutigen Verhandlung noch nicht entscheiden konnte. Das Gericht gab zu erkennen, dass es sich noch keine abschließende Meinung gebildet hat, dass es aber vom Ausgang eines in München anhängigen Verfahrens gegen den Filmproduzenten abhängen könnte, ob Ansprüche gegen die Sender überhaupt in Frage kommen.

Jost Vacano war in den Jahren 1980/81 als Chef-Kameramann bei der Bavaria Atelier Filmproduktion in München angestellt und hat an der Herstellung des Films "Das Boot" mitgewirkt.
WDR und SDR hatten sich mit einem zweistelligen Millionenbetrag an den Kosten der Filmherstellung beteiligt und dafür von der Filmproduzentin das deutsche Erstausstrahlungsrecht erworben. Für jede weitere Ausstrahlung mussten und müssen sie an die Produzentin Wiederholungsgebühren zahlen. Nur für eine Director's Cut- Fassung hatten sie im Jahr 2002 gegen Zahlung eines weiteren Betrages ein auf zehn Jahre begrenztes pauschales Senderecht erworben. Von diesem Geld soll bei ihm aber nichts angekommen sein, klagt der Kameramann, und die Filmproduzentin habe ihn damals auch zu schlecht bezahlt. In München prozessiert er deshalb bereits u.a. gegen die Bavaria und den WDR. In Stuttgart verklagt er nun auch den SWR als Rechtsnachfolger des SDR sowie die übrigen Landesrundfunkanstalten der ARD und fordert wegen der Ausstrahlungen eine Nachvergütung in Höhe von 450.000 EUR.
Weil der Kläger Arbeitnehmer der Bavaria gewesen sei, und weil die Sender bereits erhebliche Lizenzgebühren für die Fernsehausstrahlungen bezahlt haben, sehen die Rundfunkanstalten keine Rechtsgrundlage für eine Nachvergütung und weisen die Forderung zurück.

Das Landgericht Stuttgart erwägt eine Aussetzung des Verfahrens bis in dem Münchner Verfahren entschieden sei, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche Vacano gegen die Filmproduzentin zustehen. Es dürfte sich auch die Frage stellen, ob Fernsehunternehmen in Deutschland tatsächlich dafür haften sollen, dass Kameraleute durch die Filmproduzenten ordnungsgemäß entlohnt werden, und zwar auch dann, wenn das Fernsehunternehmen selbst marktübliche Lizenzgebühren für die Ausstrahlung der Filme an seinen Lizenzgeber gezahlt hat.

Dringt der Kläger mit seiner Argumentation durch, hätten deutsche Filmproduktionen gegenüber solchen aus dem anglo- amerikanischen Raum und gegenüber Eigenproduktionen der Sender künftig einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weil Fernsehunternehmen damit rechnen müssten, von unzufriedenen Mitarbeitern deutscher Produzenten ein zweites Mal zur Kasse gebeten zu werden.




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