Mutterschutz gilt auch für die Chefetage

  • Pressemitteilung der Firma Eimer Heuschmid Mehle, 10.06.2011
Pressemitteilung vom: 10.06.2011 von der Firma Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn

Kurzfassung: (Bonn, den 10. 06. 2011) So gerne möglichst viele Frauen in deutschen Chefetagen gesehen werden, so schwer fällt der Umgang mit grundlegenden Rechten wie dem Mutterschutz. Nicht zuletzt die aktuelle Diskussion über die suspendierte ...

[Eimer Heuschmid Mehle - 10.06.2011] Mutterschutz gilt auch für die Chefetage


(Bonn, den 10. 06. 2011) So gerne möglichst viele Frauen in deutschen Chefetagen gesehen werden, so schwer fällt der Umgang mit grundlegenden Rechten wie dem Mutterschutz. Nicht zuletzt die aktuelle Diskussion über die suspendierte Geschäftsführerin der deutschen Sektion von Amnesty International ist ein Beispiel für solche Fallen: Der Vorstand spricht von gestörtem Vertrauensverhältnis, die Betroffene sieht den Grund hingegen in ihrem vor kurzem zu Welt gekommenen Baby.

"Zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand bisher außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen", schildert Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, "schließlich gelten sie nicht als Arbeitnehmerinnen." Doch dann wirbelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende vergangenen Jahres alles durcheinander und griff tief in die Personalpolitik der Kapitalgesellschaften ein: Mit seiner "Danosa"-Entscheidung – es ging um die schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft – dehnte der EuGH das Kündigungs- und Abberufungsverbot für Schwangere auf GmbH-Geschäftsführerinnen und Vorstände aus (Az.: C-232/09 vom 11.11.2010).

Arbeitsrechtler Becker erläutert, worauf sich die potenziell beteiligten Parteien in Zukunft einstellen müssen: "Zunächst gilt die EuGH-Entscheidung immer dann, wenn eine Geschäftsführerin nicht zugleich als Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bestimmend beteiligt ist – sie genießt den neuen Schutz." Damit dürften vor allem Fremdgeschäftsführerinnen vom weit gefassten europäischen Arbeitnehmerbegriff profitieren.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hingegen übt seine Tätigkeit in der Regel weisungsfrei aus und kann gemäß § 84 Abs. 3 AktG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In der Schwangerschaft einen wichtigen Grund zu sehen, liegt da nahe. "Doch Vorsicht", warnt Becker, "laut EuGH ist eine Abberufung wegen einer Schwangerschaft eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Und die ist ebenfalls unzulässig."

Somit hat der EuGH dem Mutterschutz auch die Chefetagen geebnet. Das Mutterschutzgesetz muss künftig zwingend europarechtskonform ausgelegt werden. Weiter abzuwarten bleibt allerdings, ob sich Organvertreterinnen in Zukunft außerdem auf Elternzeit werden berufen können, sei es nun hergeleitet aus dem Arbeitnehmerbegriff oder aus diskriminierungsrechtlichen Gründen.
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