Gemeinschaftsschule: Landesregierung legt nach zwei widerstreitenden VG-Entscheidungen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein

  • Pressemitteilung der Firma Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW), 12.04.2011
Pressemitteilung vom: 12.04.2011 von der Firma Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) aus Düsseldorf

Kurzfassung: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit: Die Landesregierung wird nach zwei sich widersprechenden Beschlüssen der Verwaltungsgerichte (VG) Aachen und Arnsberg zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen eine Klärung beim ...

[Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) - 12.04.2011] Gemeinschaftsschule: Landesregierung legt nach zwei widerstreitenden VG-Entscheidungen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein


Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit:
Die Landesregierung wird nach zwei sich widersprechenden Beschlüssen der Verwaltungsgerichte (VG) Aachen und Arnsberg zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen eine Klärung beim Oberverwaltungsgericht in Münster herbeiführen. Dies erklärte heute Schulministerin Sylvia Löhrmann in Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat gestern in zwei Eilverfahren auf Antrag der Nachbargemeinden Attendorn und Lennestadt entschieden, dass deren Klagen gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsschule in Finnentrop im Rahmen des Schulversuchs "aufschiebende Wirkung" haben. Damit wurde die vom Schulministerium angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung aufgehoben. Über die Klagen im Hauptsacheverfahren ist damit aber noch nicht entschieden worden.
Die Landesregierung wird gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht Aachen im Februar. Dieses hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in Blankenheim/ Nettersheim gebilligt und § 25 Abs. 1 Schulgesetz als ausreichende Rechtsgrundlage für den Schulversuch Gemeinschaftsschule angesehen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg vertritt die Auffassung, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht gegeben sei. Die entscheidende Frage ist, ob der Modellversuch durch das Schulgesetz gedeckt ist oder nicht. "Dies muss in der nächst höheren Instanz, vor dem Oberverwaltungsgericht, geklärt werden", so Schulministerin Löhrmann. Ihr Haus werde nun die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster vorbereiten und einreichen.
Für die Finnentroper Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, dass voraussichtlich noch vor den Sommerferien Klarheit darüber bestehen wird, ob die Einrichtung der Gemeinschaftsschule in Finnentrop rechtlich zulässig ist und die Schule wie geplant an den Start gehen kann.


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