Kein Schadensersatzanspruch auf Leistungen aus einer Transportversicherung

Kein Schadensersatzanspruch auf Leistungen aus einer Transportversicherung
Kurzfassung: Den Kunden eines der marktführenden Geld- und Transportunternehmens steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wohl kein Schadensersatzanspruch zu.
Kein Schadensersatzanspruch auf Leistungen aus einer Transportversicherung GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit seinem Urteil vom 25.05.2011 (Az. IV ZR 117/09) wies der Bundesgerichtshof die von einem Einzelhandelsunternehmen gegen eines der marktführenden Unternehmen im Bereich des Geld- und Werttransportes eingereichte Klage endgültig ab. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Versicherungsleistungen aus einer abgeschlossenen Transportversicherung. Die Klage wurde bereits von dem zuständigen Berufungsgericht abgewiesen und nun hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.

In den 1990er Jahre soll das Transportunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein und die erhaltenen Geldbeträge aus Transportaufträgen nicht sofort auf die Bankkonten der Auftraggeber gutgeschrieben haben. Diese Geldbeträge sollen wohl zunächst zur Befriedigung anderer noch offener Forderungen verwendet worden sein. Erst im Jahr 2006 sollen die Fehlbeträge entdeckt worden sein, da das von Auftraggebern des Unternehmens bereitgestellte Bargeld wohl nicht mehr auf deren Bankkonten gutgeschrieben wurde. In der Folge musste das Unternehmen wohl die Insolvenz beantragen.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass wohl die sog. "Allgefahrendeckung" nur für die Beschädigung oder den Verlust von Sachen im Herrschaftsbereich der Versicherungsnehmerin bis zur Übergabe an die Filialen der Bank bestehe. Dies habe eine Auslegung der Vertragsbedingungen der Geld- und Werttransportversicherung ergeben. Des Weiteren führte der BGH aus, dass wohl selbst dann kein Versicherungsfall vorliege, wenn die Einzahlung auf das Konto der Versicherungsnehmerin mit der Absicht erfolge, den Geldbetrag zunächst für einen anderen Zweck zu verwenden.

Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.

Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.

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