BSG: Nachbesetzung von Chirurgensitzen

BSG: Nachbesetzung von Chirurgensitzen
Kurzfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. September 2016 (B 6 KA 40/15 R) die Nachbesetzung von Chirurgensitzen neu geregelt und gegen ein klagendes MVZ aus Berlin entschieden.
[BfM - Beratung für Mediziner - 04.10.2016] Das BSG hatte in dem Fall darüber zu entscheiden, ob bei der Nachbesetzung der genehmigten Anstellung eines Chirurgen in einem MVZ die Nachfolge auch an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen dürfe. In erster Instanz hat das Sozialgericht Berlin dieser seitens eines Berliner MVZ gewünschten Regelung widersprochen. Das MVZ hat daraufhin im Rahmen der Sprungrevision das BSG aufgerufen, ist also gleich vors letztinstanzliche Gericht gezogen.

Laut aktueller Entscheidung des BSG ist die Nachbesetzung genehmigter Anstellungen von Fachärzten für Chirurgie durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nur noch dann zulässig, wenn der zuvor angestellte Facharzt für Chirurgie auch über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügt. Offen bleibt dabei allerdings noch die Frage, ob ein Chirurg ohne Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie, aber mit der Anerkennung als Durchgangsarzt nachfolgen darf.

Die KV Berlin begrüßt die BSG-Entscheidung ausdrücklich und brachte im Verfahren ihre Befürchtung hervor, dass bei Nachbesetzungen von Chirurgen durch Orthopäden und Unfallchirurgen die Anzahl der Chirurgen in Berlin sinken und die Anzahl der Orthopäden steigen würde. Damit stiege das Risiko zum Praxisaufkauf, welchen das Versorgungsstärkungsgesetz vorsieht, auch in freiberuflichen Nachbesetzungsverfahren. Zwar bestehen nach aktuellem ärztlichen Weiterbildungsrecht eine weite Überschneidung zwischen den beiden Fachgebieten, aber die KV Berlin sieht dennoch langfristig die Gefahr, dass bestimmte Leistungen im ambulanten Bereich nicht mehr angeboten werden können.
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