Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian vor der Insolvenz

Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian vor der Insolvenz
Kurzfassung: Die Fondsgesellschaft des Lloyd Schiffsfonds LF 2 MS Adrian wurde am Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt (Az.: 500 IN 22/14). Das berichtet das "fondstelegramm".
Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian vor der Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Krise der Schifffahrt hat offenbar ein weiteres Opfer gefordert. Der Lloyd Schiffsfonds LF 2 MS Adrian steht scheinbar vor dem Aus. Für die Anleger kann die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.
Inzwischen dauert die Krise der Schifffahrt schon seit Jahren an. Auf Grund von aufgebauten Überkapazitäten gingen die Charterraten in den Keller und viele Schiffsfonds darauf hin auf Talfahrt. Leidtragende waren in vielen Fällen die Anleger, die keine Ausschüttungen erhielten oder die Insolvenzen der Fonds verkraften mussten.

Um die finanziellen Verluste zu minimieren, können betroffene Anleger Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditeträchtige Kapitalanlage beworben. Die Risiken, die mit der Investition in Schiffsfonds verbunden sind, wurden hingegen verschwiegen.

Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung zwingend über diese Risiken informiert werden müssen. Zumal es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, die auch dem Totalverlust-Risiko ausgesetzt sind. Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlusts können nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein.
Dennoch wurden sie in vielen Fällen besonders sicherheitsorientierten Anlegern empfohlen.

Darüber hinaus hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch über die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, aufklären müssen. Diese so genannten Kick-Backs können nach Ansicht des BGH das Provisionsinteresse der Banken belegen, das möglicherweise höher bewertet wurde als die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. Auch beim Verschweigen der Provisionen können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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