HCI: Fünf Feederschiffe aus dem Stüwe 800 Containerpool vor der Insolvenz

HCI: Fünf Feederschiffe aus dem Stüwe 800 Containerpool vor der Insolvenz
Kurzfassung: Über fünf HCI-Feederschiffe wurde am AG Neumünster nach Angaben des "fondstelegramms" das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. HCI hatte die Schiffe in den Stüwe 800 Containerpool eingebracht.
HCI: Fünf Feederschiffe aus dem Stüwe 800 Containerpool vor der Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der vorläufigen Insolvenz sollen die Schiffe Skirner (Az: 93 IN 41/14), Skyndir (Az. 93 IN 44/14), Sleipner (Az. 93 IN 42/14), Slidur (Az. 93 IN 43/14) und Swipall (Az. 93 IN 45/14) betroffen sein, meldet das "fondstelegramm. HCI hatte die Feederschiffe zwischen 2005 und 2007 mit der Reederei J. Kahrs aufgelegt und in den Stüwe 800 Containerpool eingebracht.

Die anhaltende Krise der Schifffahrt fordert offenbar weiter ihre Opfer. Für die Anleger ist die Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahren ein schwerer Schlag. Ihnen droht im Fall einer Insolvenz der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.

Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die nötigen Schritte einleiten.

Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen immer wieder zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. Häufig wurden Schiffsfonds als sicher und zur Altersvorsorge geeignet empfohlen. Tatsächlich sind sie allerdings einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Wechselkursschwankungen, meist lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit. Besonders schwerwiegend ist das Risiko des Totalverlusts. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwer als sichere Altersvorsorge bezeichnet werden. Die Anleger hätten über diese Risiken zwingend umfassend aufgeklärt werden müssen. Blieb diese Aufklärung aus, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden sein.

Zudem hätten die Banken auch über die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs informieren müssen. Laut BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie das Provisionsinteresse der Bank offenbaren. Bei Kenntnis dieser Provisionen wäre es dann möglicherweise erst gar nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen. Auch das Verschweigen der Kick-Backs kann Schadensersatzansprüche begründen.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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