HCI Euroliner II: MS Jork Reliance und MS Jork Ruler droht die Insolvenz

HCI Euroliner II: MS Jork Reliance und MS Jork Ruler droht die Insolvenz
Kurzfassung: Das AG Neumünster hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Jork Reliance (93 IN 46/14) und MS Jork Ruler (93 IN 47/14) aus dem Dachfonds HCI Euroliner II eröffnet.
HCI Euroliner II: MS Jork Reliance und MS Jork Ruler droht die Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital emittierte den Dachfonds HCI Euroliner II im Jahr 2006. Investiert wurde in die beiden Container-Feederschiffe MS Jork Reliance und MS Jork Ruler. Nach Angaben des "fondstelegramms" wurden nun die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaften eröffnet. Für die Anleger ist das ein vorläufiger Tiefpunkt einer Kapitalanlage, die ohnehin die Erwartungen nicht erfüllen konnte. Sollten die beiden Schiffe in der Insolvenz enden, droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes.

Diese Entwicklung müssen betroffene Anleger allerdings nicht tatenlos abwarten. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Schadensersatzansprüche resultieren gerade bei Schiffsfonds häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung.

Denn Schiffsfonds wurden oft als sicher und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage angepriesen. Das Risiko des Totalverlusts wurde dabei ebenso wie einige andere Risiken verschwiegen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätte allerdings umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch ist eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet.

Banken haben für die Vermittlung von Schiffsfonds in der Regel Provisionen erhalten. Dies haben sie den Anlegern oft nicht mitgeteilt. Doch auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen hätten sie die Anleger nach Rechtsprechung des BGH informieren müssen. Denn diese Kick-Backs belegen das Provisionsinteresse der Banken. Daher wäre es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sind. Falsche oder irreführende Angaben zeichnen ein ungenaues Bild der Kapitalanlage. Bei Prospektfehlern können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html
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