Prokon: Anleger müssen Verluste von bis zu 70 Prozent befürchten

Prokon: Anleger müssen Verluste von bis zu 70 Prozent befürchten
Kurzfassung: Nach Angaben des Insolvenzverwalters der Prokon Regenerative Energien GmbH müssen Anlegern zwar nicht mit einem Totalverlust, aber mit Verlusten von bis zu 70 Prozent rechnen.
Prokon: Anleger müssen Verluste von bis zu 70 Prozent befürchten GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.06.2014] Nachdem das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet wurde, konnten die Anleger leicht durchatmen. Denn zum einen werden ihre Genussrechte im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt und zum anderen müssen sie nach Angaben des Insolvenzverwalters nicht mit einem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen. Allerdings seien Verluste zwischen 40 und 70 Prozent zu befürchten. Die Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter bis zum 15. September 2014 angemeldet werden. Zuvor findet am 22. Juli noch eine wichtige Gläubigerversammlung in Hamburg statt, bei der das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren abgestimmt wird.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Die Anmeldung der Forderungen und auch die Gläubigerversammlung sind für die Anleger zwei wichtige Termine. Bei der Forderungsanmeldung muss beachtet werden, dass diese nicht nur frist-, sondern auch formgerecht geschehen muss. Auch wenn die nötigen Unterlagen vom Insolvenzverwalter zugeschickt werden, ist dies für den Laien keine leichte Aufgabe. Nur korrekt angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Erster Prüfungstermin für die Forderungen ist der 15. Januar 2015.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe, die Genussrechte als gleichrangige Forderungen zu behandeln, ist sicher absolut begrüßenswert und erhöht die Chancen der Genussrechte-Zeichner, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zumindest zum Teil erfüllt werden. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschluss des AG Itzehoe noch nicht rechtskräftig ist und von anderen Gläubigergruppen noch angefochten werden kann. Im schlimmsten Fall könnte dann wieder die Nachrangigkeit der Genussrechte stehen.

Um ihre Interessen im Insolvenzverfahren und bei der Gläubigerversammlung zu wahren, können sich Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, so dass nicht alleine auf eine gute Quote Insolvenzverfahren gehofft werden muss und der finanzielle Schaden weiter reduziert wird.

http://www.grprainer.com/Prokon-Genussrechte.html
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