Rücktritt des Versicherers bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers - Versicherungsrecht

Rücktritt des Versicherers bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers - Versicherungsrecht
Kurzfassung: Gibt ein Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben an, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, selbst wenn keine ausreichende Belehrung stattfand.
Rücktritt des Versicherers bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers - Versicherungsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 306/13) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Versicherer auch dann die Möglichkeit zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag haben, wenn sie keine ausreichende Belehrung über die Folgen von Falschangaben vorgenommen haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer oder der handelnde Makler im Rahmen des Versicherungsantrags vorsätzlich und arglistig falsche Daten angegeben haben.

Ein Versicherungsnehmer klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages. Diesen hatte er zuvor mit der Beklagten abgeschlossen. Jedoch erklärte der Versicherer später den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte warf dem Kläger vor, in dem Antragsformular falsche Angaben bezüglich der gesundheitlichen Vorgeschichte gemacht und erhebliche Erkrankungen verschwiegen zu haben.

Die Klage hatte vor dem BGH ebenso wie bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Versicherungsunternehmen habe in diesem Fall ein Recht zum Rücktritt gehabt. Zwar treffe Versicherer grundsätzlich die Pflicht den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflichten und die Folgen einer Verletzung dieser zu belehren, jedoch könne sich der Kläger nicht hierauf berufen. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz des Versicherungsnehmers, aber ein arglistiger Versicherungsnehmer sei nach Ansicht des Gerichts nicht schutzwürdig. Da im vorliegenden Fall der Kläger den Versicherer arglistig bezüglich seiner Vorerkrankungen getäuscht habe, könne die Beklagte auch vom Vertrag zurücktreten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass er gegenüber dem eingeschalteten Versicherungsvermittlers korrekte Angaben gemacht habe. Das arglistige Handeln des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen.

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